Ersatz der Heizung

Was ist neu beim Ersatz einer Öl- oder Gasheizung?

Neu gilt die Pflicht, ein erneuerbares System einzubauen.

Zulässig sind folgende Heizsysteme / Energieträger:

  • Wärmepumpen (alle Typen)
  • Automatische Holzfeuerungen (Schnitzel, Pellets)
  • Fernwärme (mit mind. 20 Prozent erneuerbarem Anteil)
  • Abwärme, sofern sie nicht fossilen Prozessen entstammt

Ist der Einbau eines erneuerbaren Systems technisch nicht möglich oder führt er zu Mehrkosten, darf (wieder) eine fossile Heizung installiert werden. Allerdings ist dies verbunden mit der Pflicht, den massgebenden Heizenergiebedarf um mindestens 20 Prozent zu senken. Der Nachweis kann erfolgen über:

  • Umsetzung einer Standardlösung (oder einer Kombination von zweien) gemäss Anhang 7 EnV
  • Erbringung eines Minergie-Zertifikats
  • Erreichung der GEAK-Klasse C (Gesamtenergiebedarf)

Mehr zu Standardlösungen siehe Verordnung zum Energiegesetz, Anhang 7

Massnahmen gemäss Anhang 7 der Verordnung zum Energiegesetz müssen innert drei Jahren nach dem (Wieder-)Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers umgesetzt werden. Bereits vorgängig ausgeführte Massnahmen, die die Bedingungen einhalten, werden angerechnet.

Für den (Wieder-)Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers gilt eine Meldepflicht. Die Meldung muss über das Formular Meldung fossilbefeuerte Heizungen erfasst werden.

Beachten Sie bitte, dass für gewisse Massnahmen auch eine Baubewilligungspflicht gilt. Im Merkblatt "Baubegehren für ein erneuerbares Heizsystem" finden Sie Informationen zum Vorgehen.

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Gibt es einen Zwang zum sofortigen Ersatz des fossilen Heizsystems?

Nein. Das fossile Heizsystem (Öl- oder Gasheizung) ist erst nach Ablauf seiner Lebensdauer durch ein erneuerbares System zu ersetzen.

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Kann die Hauseigentümerschaft ab 1.10.2017 weiterhin frei entscheiden, welches Heizsystem er in Zukunft will?

Nein. Das Energiegesetz gibt vor, dass fossil betriebene Heizungen durch Systeme mit erneuerbarer Energie ersetzt werden müssen.

Die Voraussetzung ist, dass die erneuerbare Lösung technisch möglich ist und für die Hauseigentümerschaft nicht zu Mehrkosten führt.

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Was heisst beim Heizungsersatz durch ein erneuerbares System „technisch nicht möglich“?

Beispiele sind:

  • Die Distanz des Gebäudes zur nächstgelegenen Fernwärmeleitung ist zu gross, sodass der Bau eines Leitungskanals unverhältnismässig wäre.
  • Ein Keller in einem Einfamilienhaus ist so klein, dass an die Stelle eines Öl- oder Gaskessels kein Holzpellet- oder -schnitzelsilo eingebaut werden könnte.
  • Eine Notsituation lässt es nicht zu, dass der Hausbesitzer mehrere Wochen auf den Einbau einer neuen Heizung warten muss.
  • Eine Erdsondenbohrung ist im Gebiet nicht zulässig.
  • Die Ausseneinheit der Luft-Wasser-Wärmepumpe kann aus Platz- oder Schutzgründen nicht platziert werden.

Tipp: Nehmen Sie mit der Energieberatung Kontakt auf. Die Situation kann telefonisch oder mit einem Termin vor Ort am besten besprochen werden.

Kontakt Energieberatung

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Was heisst beim Heizungsersatz, der Einbau eines erneuerbaren Heizsystems soll nicht zu „Mehrkosten führen“? Was ist mit „Mehrkosten“ gemeint?

Bei der Berechnung der Mehrkosten wird von den Investitionskosten der Heizsysteme ausgegangen. Verglichen werden die Investitionskosten für ein erneuerbares Heizsystem mit den Investitionskosten für ein fossiles System.

Beim fossilen System sind die Investitionskosten für die Massnahmen zur Einhaltung der 50-Prozent-erneuerbar-Pflicht beim Warmwasser mit einzurechnen. Das kann eine thermische oder photovoltaische Solaranlage oder ein Wärmepumpenboiler sein.

Ist das erneuerbare Heizsystem nach Abzug der kantonalen Förderbeiträge immer noch teurer, so spricht man von Mehrkosten. Zu beachten ist, dass die Energiekosten im Betrieb bei einem erneuerbaren System häufig tiefer sind als bei einem fossil betriebenen.

Für die Berechnung der Mehrkosten sind mindestens zwei Vergleichsofferten für ein erneuerbares System und für die Variante fossil einzureichen. Die für das Gebiet zuständige Energieingenieurin, der -ingenieur oder die kantonale Energieberatung helfen Ihnen gerne weiter. 

Kontakt Energiefachstelle / Kontakt Energieberatung

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Was geschieht in einer Notsituation, wenn das Heizsystem kurzfristig ersetzt werden muss?

Wie bis anhin muss in einer Notsituation eine Notheizung eingesetzt werden. Wenn diese aus Platz- oder sonstigen Gründen nicht über längere Zeit genutzt werden kann bzw. wenn die Bewilligung einer erneuerbaren Alternative zu viel Zeit in Anspruch nimmt, kann die Notsituation als technisches Hindernis für den Einbau einer erneuerbaren Lösung angeführt werden.

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Was muss zusätzlich beachtet werden, wenn aus technischen Gründen oder wegen erheblicher Mehrkosten der Einbau eines erneuerbaren Systems nicht möglich ist?

Beim Wiedereinbau eines fossilen Heizsystems ist der Energieverbrauch des Gebäudes um 20 Prozent zu reduzieren. Im Anhang 7 der Energieverordnung sind Standardlösungen definiert, mit deren Umsetzung diese Vorgabe erfüllt werden kann. Ein rechnerischer Nachweis für andere Massnahmen wird ebenfalls akzeptiert. Vorleistungen können angerechnet werden.  

Auf Zusatzmassnahmen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Gebäude bereits auf einem energetisch guten Stand ist. Dies kann erfolgen durch Vorlage eines Minergie-Zertifikats oder mit dem Nachweis, dass das Gebäude die GEAK-Klasse C (Gesamtenergiebedarf) erfüllt.

Mehr zu den Standardlösungen siehe Verordnung zum Energiegesetz, Anhang 7.

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Wer haftet, wenn nach dem 1.10.2017 eine fossile Heizung ohne Meldung ans Amt für Umwelt und Energie und damit ohne rechtliche Grundlage eingebaut wird?

Die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer. Die Besitzerin oder der Besitzer ist als Auftraggebender für die Rechtskonformität der Heizung verantwortlich.

Umso wichtiger ist es, dass die Heizungsinstallationsfirma ihre Verantwortung wahrnimmt, ihre Kunden über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert und im eigenen Geschäftsinteresse nur rechtskonforme Heizungen einbaut.

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Wer muss beim Ersatz einer fossilen Heizung die Meldepflicht wahrnehmen? Die Heizungsinstallationsfirma oder die Hauseigentümerschaft?

Die Heizungsinstallationsfirma

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Wo und wie meldet man den Wiedereinbau einer fossilen Heizung?

Über das Formular Meldung fossilbefeuerte Heizungen.

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Welche Beilagen sind für die Meldung erforderlich?

Mehrkosten oder technische Hemmnisse sind mit Offerten, Plankopien, Umgebungsplänen etc. zu dokumentieren. Bereits ausgeführte oder geplante Standardlösungen können mit Rechnungskopien oder Offerten bestätigt werden.

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Kann eine fossile Heizung, die vor dem 1.10.2017 in Auftrag gegeben wurde, noch ohne Meldung an das Amt für Umwelt und Energie installiert werden?

Ja, sofern eine Auftragsbestätigung mit verbindlichem Ausführungstermin vorgelegt werden kann, die von der Eigentümerschaft unterschrieben ist.

Um Missverständnisse zu vermeiden, klären Sie die Situation am besten vorgängig mit der Energiefachstelle. 

Kontakt Energiefachstelle