Bauen an lärmbelasteter Lage

Wird ein Gebäude an einer Lage mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen errichtet, muss diesem Umstand gemäss Art. 31 der Lärmschutzverordnung Rechnung getragen werden. Dies gilt auch für Gebäude, die wesentlich geändert werden, das heisst bei Nutzungsänderungen oder bei einem starken Eingriff in die Gebäudestruktur. Immissionsgrenzwertüberschreitungen können durch den Strassenverkehr verursacht werden, durch Industrie- und Gewerbebetriebe einschliesslich Gastronomie und Veranstaltungen oder auch durch die Bahn.

Das Bundesgericht hat im März 2016 die Wichtigkeit des ursprünglichen Gedankens der Lärmschutzverordnung, den des Gesundheitsschutzes, bestätigt und somit eine richterliche Praxis geschaffen.
Im innerstädtischen Bereich, mit häufig engen Platzverhältnissen und dem Ziel nach hochwertiger Verdichtung, stellen diese gesetzlichen Anforderungen sowohl für Planerinnen und Planer als auch Behörden eine Herausforderung dar.

Die Lärmschutzverordnung definiert mit Art. 31, dass Baubegehren nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte (a) durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder (b) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können. Bauliche oder gestalterische Massnahmen dürfen nur umgesetzt werden, wenn eine Lösung mittels Anordnung der Räume nicht möglich ist. Die Anforderungen und Massnahmen zum Bauen im Lärm sind auf der Seite des Cercle Bruit zusammengestellt.

Die Immissionen werden in der Mitte des geöffneten Fensters ausgewiesen, wobei an allen Fenstern eines Raumes die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Das offene Fenster gilt als Aussenraumbezug. Damit sieht das Gesetz einen indirekten Schutz des Aussenraums vor.

Den wichtigen Anliegen der Raumplanung (z.B. hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen) soll mit Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen werden. Ausnahmebewilligungen dürfen nicht zur Regel werden und können daher nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass bauliche oder gestalterische Massnahmen nicht möglich sind.
Die Kriterien dafür sind:
1. Die Immissionsgrenzwerte sind nur unwesentlich überschritten.
2. Deren Einhaltung kann nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht werden.
3. Ein angemessener Wohnkomfort kann mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen erreicht werden.

Es handelt sich dabei um eine Interessenabwägung im Einzelfall. Deshalb ist es wichtig, dass zu Beginn des Planungsprozesses mit dem Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, Kontakt aufgenommen und ein Beratungstermin vereinbart wird.

Bei der Baueingabe muss ein Aussenlärmnachweis eingereicht werden. Informationen zu Bauen an lärmbelasteter Lage, inklusive Interessensabwägung finden Sie in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit und auf der ausführlichen Website www.bauen-im-laerm.ch. Kleinere Abweichungen im Vollzug durch den Kanton sind möglich und aktuell noch nicht alle auf der Website vermerkt.