Baulärm

Bauarbeiter auf Baustelle

Massnahmen zur Lärmreduktion auf Baustellen – mit Best-Practice-Beispielen

Baustellen sind von Natur aus lärmig. Je nach Art der Bauarbeiten, Dauer, Zeitraum und Lärmempfindlichkeit der Anwohnerschaft sind diese jedoch nicht immer gleich störend. In dicht besiedelten Gebieten wie Basel-Stadt ist es notwendig, die Lärmemissionen von Baustellen mit geeigneten Massnahmen so gering wie möglich zu halten. In der kantonalen Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) werden in Kapitel IV Massnahmen beschrieben, mit denen die Auswirkungen von Baulärm eingeschränkt werden können. Diese Massnahmen gelten für alle Bauvorhaben.

Massnahmen für alle Baustellen

  • Maschinen und Geräte, welche im Freien verwendet werden, müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen (Art. 4 LSV). Da für Baulärm keine gesetzlichen Belastungsgrenzwerte bestehen, werden auch keine Lärmmessungen an Baustellen durchgeführt.
  • Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind vorsorglich so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (§ 9 Abs. 1 LSV-BS).
  • Bauarbeiten sind auf die Zeit zwischen 07:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr beschränkt (§ 11 LSV BS).
  • Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht zulässig (§ 11 LSV BS). Die vom Lärm betroffene Anwohnerschaft – d.h. nicht nur die direkten Nachbarn - sind schriftlich über Zweck (was wird gebaut?) und Dauer (wie lange wird gebaut?) der Bauarbeiten zu orientieren.
  • Abbrucharbeiten sind, wo möglich, mit der hydraulischen Schere, mit dem Diamantschneide-Verfahren oder durch hydraulisches Spalten auszuführen (§ 9 Abs.2 LSV BS).

Massnahmen bei grösseren und Langzeit-Bauvorhaben

Für grössere oder länger andauernde Bauvorhaben werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Auflagen zur Einschränkung des Baulärms basierend auf der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) festgesetzt.

Die Auflagen sind in einem Baulärmkonzept zusammenzustellen, das Bestandteil des Werkvertrages wird.

Ausnahmen

Eine Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt ist notwendig für:

  • Bauarbeiten ausserhalb der zulässigen Arbeitszeiten: werktags von 07:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr) (§ 11 LSV BS)
  • Lärmintensive Bauarbeiten (§ 13 LSV BS), wenn die Tätigkeit länger als 6 Arbeitstage dauert.
  • Helikoptereinsätze für Bauarbeiten, wenn diese länger als einen halben Tag dauern (§ 13 LSV BS).
  • Ausnahmen von den Auflagen des Baulärmkonzeptes (§ 12 LSV BS)

Nur wenn zwingende technische (z.B. Betonierarbeiten, welche an einem Stück ausgeführt werden müssen) und / oder wichtige betriebliche Gründe (z.B. Sicherheitsgründe, wenn Verkehrsträger gesperrt werden müssen) vorliegen, kann das Gesuch bewilligt werden. Jedes Gesuch wird einzeln geprüft. Mit der Ausnahmebewilligung können im Einzelfall weitere lärmreduzierende Massnahmen verlangt werden (§ 12, § 13 und § 14 LSV BS).

Das Gesuch muss schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten (spätestens 5 Arbeitstage vorher) eingereicht werden.

Gesuch Ausnahmebewilligung Baulärm