Baugesuche

Planen Sie, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen?

Die Neuerrichtung, der Betrieb und alle umweltrelevanten Änderungen eines Gastronomiebetriebs wie Verlängerung der Öffnungszeiten, Intensivierung des Musikbetriebs, Änderung des Betriebscharakters u. a. sind baubewilligungspflichtig.

Im Rahmen des Baugesuchs prüft die Abteilung Lärmschutz als eine von mehreren Fachinstanzen, wie lange der Betrieb geöffnet haben darf, wie laut die Musik im Restaurant sein darf, ob eine Schallschleuse eingerichtet werden muss und vieles mehr.

Die Zulässigkeit der von Ihnen gewünschten Öffnungszeiten wird anhand des Gastronomie-Sekundärlärm-Beurteilungsinstruments GASBI überprüft.

Soll Musik gespielt werden, ist durch den Gesuchsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Grenzwerte der Vollzugshilfe 8.10  der kantonalen Lärmschutzfachleute Cercle Bruit vom 01. Februar 2019 eingehalten werden.

Gegenüber lärmempfindlichen Räumen anderer Nutzungseinheiten ist nachzuweisen, dass die Bauteile des Gastgewerbebetriebs die Mindestanforderungen an die Schalldämmung nach der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau des schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins einhalten werden.

Die Öffnungszeiten der Aussenbewirtung legen wir gestützt auf den behördenverbindlichen Boulevardplan Innenstadt fest.

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