Schall und Laser

Schallschutz und Lasereinsatz bei Veranstaltungen

Das Publikum von Veranstaltungen soll vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen geschützt werden.

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz von Gefährdungen durch nichtioniserende Strahlung und Schall (V-NISSG) legt dafür Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest. Sie gilt für Veranstaltungen wie Discos, Konzerte, Festivals, Partys etc., unabhängig davon, ob diese im Freien oder in einem Gebäude stattfinden.

Es gilt ein allgemeiner Schallpegel-Grenzwert von 93 dB(A) während der lautesten Stunde.

Veranstaltungen mit Schallpegeln über 93 dB(A) sind dem Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Lärmschutz, spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich zu melden. Bitte verwenden Sie dafür unsere Online-Formulare.

Der Betrieb von Laseranlagen ist ebenfalls im Voraus und direkt über das Online-Formular des Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden.

Pflichten bei Veranstaltungen über 93 dB(A)

Die V-NISSG unterscheidet drei Veranstaltungskategorien mit elektroakustisch verstärktem Schall:

Bei 93 bis 96 dB(A) ohne Zeitlimite und bei 96 bis 100 dB(A) unter 3 Stunden Dauer:

Veranstaltung melden (Online-Formular)
Information des Publikums im Eingangsbereich (maximaler Schallpegel, Hinweis auf mögliche Gefährdung des Gehörs)
Dem Publikum kostenlosen Gehörschutz anbieten
Schallpegel überwachen

Je nach Höhe des Schallpegels und Dauer der Veranstaltung sind weitere, zusätzliche Pflichten zu erfüllen.

Bei 96 bis 100 dB(A) über 3 Stunden Dauer gilt zusätzlich:

Schallpegel aufzeichnen
Ausgleichszone schaffen

Bei Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärktem Schall ist generell über die mögliche Gefährdung des Gehörs zu informieren sowie gratis Gehörschutz abzugeben.

Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Bestimmungen eingehalten werden.